http://www.landkreis-ansbach.de/B-rgerservice/Abfall/Abfallabfuhrkalender








Abfallberatung
Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Telefon: 0981/468-2301
Telefax: 0981/468-2319
E-Mail: abfallwirtschaft@landratsamt-ansbach.de

Was darf hinein?

DAS GEHÖRT AB JETZT IN DIE BIOTONNE:

Küchenabfälle:
  • Gemüse- und Obstreste
  • ungenießbare Nahrungsmittel ohne Verpackung!
  • Blumen und Topfpflanzen ohne Blumentöpfe!
  • Schalen von Früchten, Eiern, Nüssen
  • Speisereste
  • Kaffeefilter (keine Kaffeekapseln) und Teebeutel aus Papier
  • Knochen
  • Fischgräten
  • Hornspäne
  • Haare
  • Federn
  • Küchentücher (Zellstoff)
  • Papier, Pappe (geringe Mengen z. B. zum Einwickeln)
  • Holzabfälle (unbehandelt)
  • etc.

Gartenabfälle:
  • Rasenschnitt
  • Unkraut
  • Laub
  • Stauden
  • Zweige
  • etc.


DAS DARF NICHT IN DIE BIOTONNE:

Restabälle und Verpackungen wie:

  • Plastikbeutel
  • Glasbehälter
  • Speisefette und –öle
  • Getränkeverpackungen
  • Medikamente
  • Hygieneartikel
  • Windeln
  • Textilien
  • Blumentöpfe
  • Staubsaugerbeutel
  • Asche
  • Straßenkehricht
  • Haustierstreu
  • Zigarettenkippen
  • Schnüre
  • etc.


Hinweise für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und insbesondere Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe wie Gaststätten, Kantinen, Schulen, Kindergärten etc. Hier gelten spezielle Vorschriften!

Bioabfälle im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Nahrungs-, Küchen- und Gartenabfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den Abfällen aus Haushaltungen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Eine beispielhafte Aufzählung können Sie der obigen Trennliste entnehmen.

Nicht mit den Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar, sind die Abfälle aus Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben und insbesondere Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Von der Entsorgung durch den Landkreis sind daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 AWS ausgeschlossen:
  • Speisereste oder behandelte tierische Nebenprodukte, die bei gewerblicher Tätigkeit oder Hausschlachtung anfallen und nach den Vorschriften zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu behandeln sind oder
  • regelmäßig die in einem 4-Personen-Haushalt anfallende Menge übersteigen.
Es gilt daher weiterhin die Vorgabe, dass Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe die Vorschriften des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung zu beachten haben und ggf. einen zertifizierten Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beauftragen müssen. Weitere Fragen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten beantwortet Ihnen auch der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen unter der Tel.-Nr.: 09141 / 90 23 08.